In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob für eine auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude durch Eheleute errichteten Photovoltaikanlage stets eine gesonderte und einheitliche Feststellung durchgeführt werden muss.
§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO lässt es zu, eine gesonderte und einheitliche Feststellung zu unterlassen, wenn ein Fall von geringer Bedeutung gegeben ist.
Hierzu hat das FG Niedersachsen nun mit seiner Entscheidung vom 22.2.2017 - 9 K 230/16, Rev. eingelegt Stellung genommen.
Demnach liegt im gegebenen Streitfall bei Eheleuten auch dann ein Fall von geringer Bedeutung vor, wenn zum Zweck des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage nach § 19 Abs. 2 UStG zur USt-Pflicht optiert worden ist.