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Photovoltaikanlage von Ehegatten auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude

In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob für eine auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude durch Eheleute errichteten Photovoltaikanlage stets eine gesonderte und einheitliche Feststellung durchgeführt werden muss.

§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO lässt es zu, eine gesonderte und einheitliche Feststellung zu unterlassen, wenn ein Fall von geringer Bedeutung gegeben ist.

Hierzu hat das FG Niedersachsen nun mit seiner Entscheidung vom 22.2.2017 - 9 K 230/16, Rev. eingelegt Stellung genommen.

Demnach liegt im gegebenen Streitfall bei Eheleuten auch dann ein Fall von geringer Bedeutung vor, wenn zum Zweck des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage nach § 19 Abs. 2 UStG zur USt-Pflicht optiert worden ist.


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