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Praxishinweis: Verkehrswertnachweis durch tatsächlich zu Stande gekommenen Kaufpreis nach Bestandskraft des Feststellungsbescheids
Nach Abschn. 43 (4) AEBewGrV kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt zu Stande gekommener Kaufpreis über das zu bewertenden Grundstück als Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes dienen.
Problematisch ist die Fallgestaltung, wenn der Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert bereits bestandskräftig ist. Hier stellt sich die Frage, wie die vorstehenden Regelung praktisch umgesetzt werden kann.
Hier hilft die Weisung der OFD Magdeburg vom 6.9.2010 – S 3229 – 1 – St 272, DStR 2010, 2636. Demnach ist der tatsächliche erzielte Kaufpreis als eine wertaufhellende Tatsache bzw. ein Beweismittel zu qualifizieren, so dass der Feststellungsbescheid nach § 173 (1) Nr. 2 AO geändert werden kann.