In seiner Entscheidung vom 7.12.2018 13 K 289/17 hat sich das FG Baden-Württemberg mit der Frage auseinandergesetzt, wie lange eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gegeben sein muss, wenn die 10-Jahres-Frist nicht eingehalten ist.
Das FG kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass lediglich eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren gegeben sein muss.
Es genügt demnach ein zusammenhängender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, der sich über 3 Jahres erstreckt.
Bis auf das mittlere Kalenderjahr muss keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im ganzen Kalenderjahr gegeben sein.
Im Ergebnis ist daher einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken in einem Jahr und 2 Tagen denkbar.
Die Finanzbehörden sind mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und haben daher eine NZB gegen die Entscheidung eingelegt, die unter dem AZ BFH IX B 28/19 beim BFH anhängig ist.
Diese Handlungsweise der Finanzbehörden ist unter Beachtung der Entscheidung des BFH vom 27.6.2017 IX R 3/716 nicht nachvollziehbar.
Es bleibt abzuwarten, wie sich der IX. Senat des BFH zur vorstehenden Streitfrage erneut positioniert.