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„Räuberische Aktionäre“ erzielen sonstige Einkünfte, die auch der Umsatzsteuer unterliegen
Das FG Köln hat mit einer grundlegenden Entscheidung vom 11.6.2015 – 13 K 3023/13 zur steuerlichen Behandlung von „räuberischen Aktionären“ Stellung bezogen.
Die Kläger haben gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt, AZ BFH IX B 83/15.
Im Streitfall war zu beurteilen, ob Zahlungen an Aktionäre, die sie von Aktiengesellschaften dafür erhalten, dass sie von ihnen erhobenen Anfechtungsklagen zurücknehmen oder für erledigt erklären einkommensteuerpflichtige Einkünfte darstellen und der Umsatzsteuer unterliegen. Bemerkenswert war, dass die Aktionäre im Streitfall nur eine oder ganz wenige Aktien besessen haben.