Das FG München hat mit rechtskräftigem Urteil vom 26.1.2022 (4 K 1283/20) dargelegt, welche Maßstäbe für die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten gelten.
Im Urteilsfall hatte zunächst die Ehefrau ihre 7%ige Kommanditbeteiligung einer GmbH & Co. KG im Juni 2011 an ihren Ehemann verschenkt. Anschließend, im August 2012, veräußerte der Ehemann 80% die Anteile an einen fremden Dritten. Dabei lag der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös deutlich unter dem festgestellten Substanzwert der Anteile zum Zeitpunkt der Schenkung.
Für die Bewertung der Schenkung begehrte der Kläger den niedrigeren gemeinen Wert auf Basis des tatsächlich mehr als ein Jahr später erfolgten Verkaufs. Nach seiner Begründung wären die Verkaufsverhandlungen bereits im Zeitpunkt der Schenkung geführt worden und frühere Verkäufe aufgrund des hohen Verkaufspreises gescheitert.
Das FG München wies die Klage als unbegründet zurück:
- Verhandlungen über den Verkauf von Anteilen an einem Unternehmen, die vor dem Bewertungsstichtag stattgefunden, aber zu keinem Vertragsabschluss geführt haben, sind bei der Ableitung des gemeinen Wertes nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG nicht zu berücksichtigen.
- Erfolgt der Verkauf der Anteile an einem Unternehmen nach dem Bewertungsstichtag, ist er auch dann nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG zu berücksichtigen, wenn bereits vor dem Bewertungsstichtag mit anderen potentiellen Käufern (erfolglose) Verkaufsverhandlungen stattgefunden haben.
- Allein der Umstand, dass der nach dem Bewertungsstichtag erfolgte Verkauf von Anteilen an einem Unternehmen erheblich von dem Substanzwert abweicht, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides.
Hinweis: Nicht zu entscheiden hatte das Gericht über eine Billigkeitsmaßnahme aus sachlichen Gründen (§§ 163, 227 AO). In der Praxis kann sich ein solcher Antrag jedoch in ähnlich gelagerten Fällen mit hohen Wertdiskrepanzen anbieten.