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Revision beim BFH zum Selbstbehalt im Rahmen von Krankenversicherungsbeiträgen

Die Kernaussage Der sog. Selbstbehalt im Rahmen von Krankenversicherungsbeiträgen ist nicht als Sonderausgabe abziehbar. Dies hat das Finanzgericht Köln bereits letztes Jahr entschieden. Mittlerweile ist in diesem Verfahren Revision eingelegt worden, FG Köln, Urteil v. 15.8.2013 - 15 K 1858/12; Revision anhängig. Der Hintergrund Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG gehören zu den Sonderausgaben u.a. Beiträge zur Krankenversicherung, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden. Strittig ist die Abzugsfähigkeit eines Selbstbehalts im Rahmen der Versicherungsbeiträge bei Krankenversicherungen für den Kläger und seine Töchter als Sonderausgaben. Der Sachverhalt Der Kläger (und seine beiden Töchter) haben private Krankenversicherungsverträge abgeschlossen; dabei wurden geringere Versicherungsbeiträge durch einen Selbstbehalt erkauft. Die Ausführungen des Finanzgerichts Zu den Beiträgen zu Versicherungen gehören nicht nur die eigentlichen Prämien, sondern auch die üblichen mit dem Versicherungsverhältnis zusammenhängenden und vom Versicherungsnehmer zu tragenden Nebenleistungen. Nach dem Wortlaut muss es sich jedoch um Beiträge „zu“ einer Krankenversicherung handeln. Daraus folgt, dass nur solche Ausgaben zu den Beiträgen zu Krankenversicherungen gehören können, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit - als Vorsorgeaufwendungen - letztlich der Vorsorge dienen. Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten sind somit keine Beiträge zu einer Versicherung (so auch BFH, Urteil v. 18.7.2012 - X R 41/11, zur sog. "Praxisgebühr" als Sonderausgab). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt; der Kläger hat hinsichtlich des Selbstbehalts keine Aufwendungen zur Erlangung des Versicherungsschutzes getätigt. Durch die Vereinbarung eines Selbstbehaltes hat der Kläger eine zulässige Gestaltung gewählt, die zu geringeren Sonderausgaben und gegebenenfalls höheren außergewöhnlichen Belastungen führt. Dem hat die steuerrechtliche Beurteilung zu folgen. Die Empfehlung Es ist daher zu empfehlen, sämtliche einschlägigen Fallgestaltungen nicht bestandskräftig werden zu lassen.

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