In dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.5.2020 (Az. 7 K 3210/17 E, Streitjahr 2007) ging es um die Bewertung von GmbH-Anteilen mit disquotal ausgestalteten Beteiligungsrechten. Strittig war dies im Zusammenhang mit der Höhe des Sonderausgabenabzugs gem. § 10b Abs. 3 EStG a.F. in der Zuwendungsbestätigung einer steuerbefreiten Stiftung.
Es ging um die Zuwendung von Anteilen aus dem Privatvermögen an eine gemeinnützige Stiftung und die Frage, mit welchem Wert diese Sachspende anzusetzen sei. Nach § 10b Abs. 3 S. 3 EStG a.F. sind Spenden aus dem Privatvermögen der gemeine Wert zu berücksichtigen. Die Besonderheit im Urteilsfall war, dass der gespendete Anteil zwar eine Beteiligung am Stammkapital in Höhe von 89%, aber nur Stimmrechte und Gewinnbezugsrechte in Höhe von 1% vermittelte.
Der Kläger ging davon aus, dass für die Bewertung allein die Kapitalbeteiligung maßgeblich sei. Das Finanzgericht Münster bestätigte jedoch die Auffassung des Beklagten, dass der Werte des übertragenen Anteils allein nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zu erfolgen haben. Den Abzug eines pauschalen Bewertungsabschlags schloss das Gericht wegen der besonders stark ausgeprägten Disquotalität aus.
Laut Finanzgericht sind bei der Bestimmung des gemeinen Wertes gem. § 9 Abs. 2 BewG alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Dabei sind zwar ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse (d.h. solche, die in der Person des Käufers oder Verkäufers liegen) nicht zu berücksichtigen. Allerdings sind Rechte, die dem GmbH-Anteil anhaften, bei der Bewertung mit zu berücksichtigen. Und so seien auch Verfügungsbeschränkungen zu berücksichtigen, wenn Sie für alle Verfügungsberechtigte gelten. Demnach würde ein Käufer – neben den Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaft – den Kaufpreis von dem mit dem Anteil verbundenen Gewinnbezugsrecht abhängig machen. Es handelte sich laut Gericht beim Urteilsfall um anteilsbezogene und nicht um personenbezogene Rechte, da die Rechte lt. Gesellschaftsvertrag unabhängig vom Anteilsinhaber gelten.
Das Finanzgericht hat die Revision beim BFH zugelassen. Die Rechtsfrage hat enorme praktische Bedeutung nicht nur für ertragssteuerliche sondern auch für bewertungsrechtliche Zwecke, da bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, nach welchen Grundsätzen Geschäftsanteile mit disquotalen Beteiligungsrechten zu bewerten sind