BFH anhängig unter Az. II R 25/20, Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 10.9.2020, 3 K 2317/19
Das FG Münster hat kürzlich mit Urteil vom 10.9.2020 (3 K 2317/19) darüber entschieden, ob die Optionsverschonung der ErbStG a.F. bei einer einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten nur einheitlich anzuwenden ist, insbesondere ob die Verwaltungsvermögensquote für jede wirtschaftliche Einheit isoliert zu ermitteln und der Rückfall auf die Regelverschonung ausgeschlossen ist.
Im Urteilsfall schenkte eine Mutter ihrer Tochter – in einem einheitlichen Vertrag - vier Beteiligungen an Personengesellschaften (2 KGs und 2 GmbH & Co. KGs) zum 31.12.2010. Die festgestellten Verwaltungsvermögensquoten beliefen sich wie folgt:
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Verwaltungsvermögensquote |
KG 1 |
2,51% |
KG 2 |
13,74 % |
KG 3 |
0,64% |
KG 4 |
< 10,00% |
Zunächst wurde die Regelverschonung beantragt. Das Finanzamt setzte zunächst Schenkungsteuer in Höhe von 771.495 Euro und später 809.001 Euro fest. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt und Antrag auf Anwendung der Optionsverschonung gestellt. Das Finanzamt gewährte 100% Verschonungsabschlag für die KG 1, KG 3 und KG 4. Für die KG 2 wurde weder Regel- noch Optionsverschonung gewährt. Die Schenkungsteuer wurde mit 695.324 Euro festgesetzt. Hiergegen richtete sich die Klage, die vom FG Münster als unbegründet zurück gewiesen wurde.
Das Gericht führte folgendes aus:
- Die Schenkung von vier Kommanditbeteiligungen in einem einheitlichen Vertrag ist eine einheitliche Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten
- Wird die Optionsverschonung unwiderruflich erklärt, tritt an die Stelle des Prozentsatzes für das Verwaltungsvermögen von 50% ein Prozentsatz von 10% und an die Stelle des Prozentsatzes für die Begünstigung von 85% ein Prozentsatz von 100%.
- Bei der Beteiligung K2 würde die Höhe des zulässigen Prozentsatzes für das Verwaltungsvermögen von 10% überschritten. Die Verwaltungsvermögensquote ist bei der einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten gesondert für jede wirtschaftliche Einheit - d.h. für jeden Betrieb isoliert - zu ermitteln.
- Ein Antrag auf Optionsverschonung kann nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. bei der einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten nur einheitlich für sämtliche erworbene wirtschaftliche Einheiten gestellt werden.
- Die Ausübung des Wahlrechts setzt voraus dass einheitlich die veränderten Tatbestandsvoraussetzungen anzuwenden sind.
- Ein Rückfall einzelner wirtschaftlicher Einheiten (hier Beteiligung an KG2), welcher nicht die Voraussetzungen der Optionsverschonung wohl aber die Voraussetzungen der Regelverschonung erfüllt, ist nicht möglich.
Hinweis: Die Revision wurde zugelassen und ist unter Az. BFH II R 25/20 anhängig.
Beachten Sie: Bereits mit Urteil v. 9.12.2013 (K 3969/11 Erb) hatte das FG Münster eine Klage zum Verhältnis Regelverschonung zu Optionsverschonung bei der einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten als unbegründet zurück gewiesen. Damals argumentierte er ebenfalls damit, dass der Antrag auf Optionsverschonung nur einheitlich gestellt werden könne. In 2013 war zwar Revision zugelassen worden, wurde aber nicht eingelegt.