Die Frage, wann eine Rückstellungen für Steuerberatungskosten und Mehrsteuern wegen einer Außenprüfung zu passivieren sind (d.h. ob im Jahr der Verursachung oder erst im Jahr der Aufdeckung), hat erhebliche Bedeutung insbesondere für den steuerbilanziellen Gewinn der Prüfungsjahre.
Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung dazu ist nicht eindeutig.
Nun ist zu dieser Frage unter dem Aktenzeichen BFH-Az. XI R 19/21 erneut eine Revision beim BFH anhängig.
In 2017 war bei einer nicht anschlussgeprüften Taxi-GmbH eine Kombi-Prüfung (Lohn-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer) für die Jahre 2012 bis 2014 angeordnet worden. Die Vorinstanz, das FG Münster, hatte mit Urteil vom 24.6.2021 (Az. 10 K 2084/18 K,G) die gewinnmindernde Rückstellungsbildung für Beratungsmehrkosten und nachgeforderte Lohnsteuern im Jahr der Steuerentstehung 2012 sowie 2014 versagt und erst für 2017 zugelassen, da hier erst das „auslösende Ereignis“ vorläge. Dies steht jedoch im Widerspruch zu zum Teil anderslautender Rechtsprechung des BFH, sodass die Revision zugelassen und vom Kläger eingelegt wurde.
Solange die Rechtslage nicht geklärt ist, sollten entsprechende Bescheide durch Einspruch oder Klage offen gehalten werden.