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Sämtliche Steuerfestsetzungen müssen offen gehalten werden: Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherungen

Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für ein gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SBG V mindern den Sonderausgabenabzug abzugsfähiger Krankenkassenbeiträge grundsätzlich nicht.

Das gilt nach Auffassung des FG Sachsen vom 5.4.2018 - 8 K 1313/17 auch dann, wenn der Versicherte keine Kostenbelege bei der Krankenkasse vorlegen muss.

Die Finanzbehörden haben im BMF-Schreiben vom 6.12.2016, BStBl 2016 I, 1426 eine abweichende Rechtsauffassung vertreten und daher auch Revision gegen die Entscheidung eingelegt, die unter AZ BFH X R 16/18 anhängig ist.

Daher sollten sämtliche einschlägigen Streitfälle mit den FÄ offen gehalten werden.


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