In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist das FG Sachsen-Anhalt (14.6.2021, 3 V 276/21, ErbBstg 2021, 238) zu dem o.a. Ergebnis gelangt.
Anlass für diese Entscheidung des FG ist die Motivation zur unentgeltlichen Übertragung der Anteile gewesen.
Diese lag in strategischen Erwägungen zur Unternehmensnachfolge.
In einschlägigen Gestaltungs- und Streitfällen sollten die Ausführungen des FG beigezogen werden.
Bei Gestaltungsfällen sollte jedoch zur Absicherung sicherlich eine verbindliche Auskunft eingeholt werden.