Das FG Münster hat mit seinem Urteil vom 27.10.2022 – 3 K 32/20 Erb entschieden, dass
- die Optionsverschonung nach § 13a (10) ErbStG an der überschrittenen Verwaltungsvermögensquote von 20 v.H. scheiterte
- und die Regelverschonung nach § 13a (1-9) ErBStG nicht zu gewähren gewesen ist, weil der Sohn in der Schenkungsteuererklärung wirksam und unwiderruflich die Optionsverschonung in Anspruch genommen hat
Der BFH hat mit Beschluss vom 12.7.2023 der NZB stattgegeben, so dass nun unter dem AZ II R 19/23 eine Grundsatzrevision zu dieser Thematik anhängig ist.
Im Rahmen der steuerliche Beratung der Mandanten ist auf das vorstehend dargestellte Risiko hinzuweisen.
Ggf. anhängige Streitfälle müssen offengehalten werden.