Nach der sog. erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht sind deutsche Staatsbürger nach dem Wegzug aus Deutschland noch für weitere fünf Jahre in Deutschland erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig.
Der BFH hatte zu klären, ob das Anknüpfen an die deutsche Staatsangehörigkeit gegen das Grundgesetz bzw. gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Im Streitfall waren Sohn und Mutter – beide jeweils deutsche Staatsbürger – kurz vor der Schenkung eines in der Schweiz belegenen Grundstücks von der Mutter an den Sohn in die Schweiz verzogen. Das deutsche Finanzamt setzte aufgrund der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht, die das Weltvermögen besteuert, Schenkungsteuer fest.
Mit Urteil vom 12. Oktober 2022 (II R 5/20) wies der BFH die Klage gegen die Schenkungsteuerfestsetzung ab und hielt es nicht für erforderlich, den Fall dem BVerfG oder dem EuGH vorzulegen.
- Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
- Die Ungleichbehandlung von deutschen und nichtdeutschen Staatsangehörigen ist aufgrund des durch die deutsche Staatsangehörigkeit bewirkten engen Inlandsbezugs gerechtfertigt.
- Eine Verletzung der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit ist nicht gegeben. Eine Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit liegt nicht vor.
Insofern bleibt ein steuerlich motivierter Wegzug solange nicht vorteilhaft, bis sowohl der Schenker/Erblasser als auch der Erwerber seinen Wohnsitz in Deutschland für mehr als 5 Jahre aufgegeben hat.
Hinweis: Eine auch nur kurzzeitige Neubegründung des Wohnsitzes im Inland nach dem Wegzug löst einen Neubeginn der Fünfjahresfrist aus.