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Schönheitsoperationen sind nur in bestimmten Fallgestaltungen von der USt befreit

Ist die Tätigkeit eines ästhetisch-plastischen Chirurgen bei sog. Schönheitsoperationen als ärztliche Heilbehandlung anzusehen und damit von der Umsatzsteuer befreit? Diese Frage war Gegenstand einer Erörterung zwischen dem Bund und den obersten Finanzbehörden der Länder. Die OFD Frankfurt hat die Ergebnisse jetzt zusammengefasst. Der zentrale Punkt lautet: Eine generelle Steuerbefreiung für ästhetisch-plastische Eingriffe eines Chirurgen wie Schönheitsoperationen kommt nicht in Betracht. Allerdings hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob dies der medizinischen Betreuung eines Menschen im Rahmen der Diagnose und der Behandlung von Krankheiten oder anderer Gesundheitsstörungen dient. Die Frage ist also, ob ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Dies kommt z.B. bei psychischen Belastungen in Betracht, nicht jedoch bei rein kosmetischen Eingriffen. Wenn derartige Leistungen steuerpflichtig sind, ist eine Umsatzsteuerpflicht vergleichbarer Leistungen auch bei Krankenhäusern, Diagnosekliniken usw. anzunehmen. So sollen nach dem UStG nur Heilbehandlungen begünstigt werden. Die Faustregel lautet: Steuerpflichtig sind Leistungen immer dann, wenn sie kosmetischer Natur sind und kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Der BFH hat diese Grundsätze bestätigt. Die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Auch der EuGH hat diese Rechtsprechung bestätigt. Festzuhalten ist, dass der Unternehmer die objektive Beweislast dafür trägt, dass das Hauptziel der Leistung der Schutz oder die Wiederherstellung der Gesundheit ist. Indiz hierfür kann die regelmäßige Übernahme der Kosten durch Krankenversicherungen sein. Es führt jedoch nicht zwingend zur Steuerpflicht, wenn die Krankenversicherung nicht zur Kostenübernahme verpflichtet ist. Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ästhetisch-plastische Operationen nur dann steuerbefreit sind, wenn die medizinische Indikation im jeweiligen Einzelfall (ggf. durch Einzelgutachten mit Einverständnis des Patienten) nachgewiesen wird. Das Revisionsverfahren ist beim BFH anhängig V R 16/12.

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