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Selbstbindung der Finanzbehörden - Betriebsvermögensmäßige Verbindung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
In seiner Entscheidung vom 14.05.2009 VI R 27/06 zum Zonenrandförderungsgesetz, hat sich der IV. Senat des BFH mit zwei grundlegenden Fragestellungen auseinandersetzt, die eine weit über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.
Zunächst macht der IV. Senat des BFH deutlich, dass der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Steuervergünstigungen hat, wenn die Finanzbehörde in einschlägigen Verwaltungsanweisungen eine dahingehende Selbstbindung eingegangen ist. Eine davon abweichende Behandlung im Einzelfall ist nach Auffassung des IV. Senats des BFH unzulässig.
Darüber hinaus stellt der IV. Senat des BFH in seiner Entscheidung klar, was unter einer betriebsvermögensmäßigen Verbindung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zu verstehen ist. Demnach bedeutet diese Formulierung, dass sich die personelle Verflechtung aus der Beteiligung an den Gesellschaften ergeben muss. Die personelle Verflechtung aufgrund einer rein tatsächlichen Herrschaft ist nicht ausreichend. Der IV. Senat beurteilt seine Entscheidung als eine Konkretisierung der Rechtsprechung, vgl. BFH, BStBl 1993 II, 723.