Im anhängigen Verfahren IX R 26/19 hat der BFH das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14.08.2019 3 K 3137/19 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
In der Revision ging es um Klärung der Frage, ob die vom BMF zur Verfügung gestellte "Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)" (sog. BMF-Arbeitshilfe) bei der Aufteilung eines vertraglich vereinbarten Kaufpreises auf Grund und Gebäude für Zwecke der AfA-Bemessung zugrunde gelegt werden kann?
Auch wenn die Veröffentlichung der BFH-Entscheidung erst in einigen Monaten erfolgen wird, ist durch diese Entscheidung bereits jetzt klar, dass die von der Finanzverwaltung mit der BMF-Arbeitshilfe berechneten Boden- und Gebäudeanteile alleine nicht ausreichen, um eine davon ggf. auch erheblich abweichende, im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Aufteilung zurückweisen zu können.
Bis zur o.a. Veröffentlichung empfiehlt es sich daher, die mit der BMF-Arbeitshilfe berechneten Aufteilungsergebnisse als Besteuerungsgrundlage mit Hinweis auf die o.a. Revision strikt abzulehnen.
Hiernach kann die zuständige Finanzbehörde im Anschluss selbst darüber entscheiden, ob sie im jeweiligen Einzelfall entweder die vertragliche Aufteilung anerkennen oder einen Bausachverständigen gem.
§ 88 AO hinzuziehen möchte.