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Sichern Sie Ihren Mandanten – insbesondere auch für Altjahre vor 2009 bei Selbstanzeigen – den Werbungskostenabzug
Seit der Einführung der Abgeltungsteuer ist der Werbungskostenabzug im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 9 EStG dem Grunde nach ausgeschlossen.
In 3 Revisionsverfahren – mit jeweils unterschiedlichem Sachverhalt – wird jedoch der Werbungskostenabzug begehrt.
Aus diesem Grunde sollte der Werbungskostenabzug stets geltend gemacht werden, um die entsprechenden Veranlagungen offen zu halten.
Nachfolgend finden Sie die 3 Musterverfahren vor dem BFH, damit Sie Ihren Rechtsbehelf stets mit der zutreffenden Begründung versehen können.
1. Kapitaleinkünfte bei ESt-Satz unter 25 v.H., FG Baden-Württemberg vom 17.12.2012 – 9 K 1637/10, Rev. AZ BFH VIII R 13/13, EFG 2013, 1041
Das FG Baden-Württemberg hält das Abzugsverbot für WK nach § 20 (9) EStG bei einem Steuersatz von unter 25 v.H. für nicht verfassungsgemäß.
Das FG lässt jedoch ausdrücklich offen, ob es das Abzugsverbot auch bei Steuersätzen von über 25 für verfassungswidrig hält.
Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung des FG Revision eingelegt.
2. Kapitaleinkünfte bei ESt-Satz über 25 v.H., FG Thüringen v. 9.10.2013 – 3 K 1035/11 Rev. AZ BFH VIII R 18/14
Das FG Thüringen hält das Abzugsverbot für Werbungskosten bei Kapitaleinkünften bei einem individuellen Steuersatz ab 26 v.H. für verfassungsgemäß.
Das FG hat die Revision jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, die durch die Kläger auch eingelegt worden ist.
3. Werbungskosten in 2009 für in 2008 erzielte Einkünfte, Niedersächsisches FG vom 18.2.2014 – 3 K 433/13, Rev. AZ BFH VIII R 12/14, Lexinform 5016591
Entgegen der Verwaltungsauffassung hat das Niedersächsische FG entschieden, dass nach 2008 angefallene WK für vor 2009 erzielt Kapitaleinkünfte nicht dem Abzugsverbot nach § 20 (9) EStG unterliegen.
Das FG beruft sich auf den Wortlaut des § 52a (10) S. 10 EStG „§ 20 (9) ist erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden“.
Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung des FG Revision eingelegt.
4. Der Praxishinweis
Aufgrund der 3 vorstehenden Revisionen ist darauf zu achten, dass parallele Fallgestaltungen offen gehalten werden.
An dieser Stelle muss auf einen Artikel im Spiegel-20-2014, 23 verwiesen werden, in dem – unter Hinweis auf die anhängigen Verfahren – vom Aus für die Abgeltungsteuer gesprochen wird.