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Sind 6 v.H. Aussetzungszinsen bei mehrjährigem Verlauf verfassungsgemäß?
Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 23.05.2013 - 2 K 50/12 schieden, dass die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von jährlich 6 v.H. jedenfalls für den Zeitraum von 2004 - 2011 nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Das FG Hamburg hat die Revision jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, die nunmehr unter dem Aktenzeichen IX R 31/13 beim BFH anhängig ist.
In einschlägigen Sachverhalten sollte daher - im Hinblick auf die anhängige Revision - gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen Einspruch eingelegt und die Aussetzung des Einspruchsverfahrens beantragt werden.