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Sind Bitcoin-Gewinne steuerpflichtig?

Mit Kryptowährungen – insbesondere mit deren bekanntesten Währung Bitcoins – konnten in den letzten Jahren trotz zwischenzeitlich starker Kurseinbrüche erhebliche Gewinne erzielt werden.

 

Aus dem Verkauf von Kryptowährungen, dem Tausch von Kryptowährungen sowie dem sog. Mining, dem Schürfen von Kryptowährungen, können sich jedoch steuerliche Konsequenzen ergeben, die den Betroffenen u.U. nicht bekannt sind.

 

Bei der ertragssteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen im Privatvermögen ist zwischen

·         dem Schürfen von Kryptowährungen (sog. Mining),

·         dem Handel mit Kryptowährungen

zu unterscheiden.

 

Das sog. Mining ist, sofern es sich um privates, gelegentliches Mining handelt, als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei einzuordnen.

·         Richtigerweise ist in dem Verkauf selbst geschürfter Kryptowährungen innerhalb eines Jahres kein privates Veräußerungsgeschäft zu sehen, da von § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG lediglich zuvor angeschaffte, nicht aber selbst hergestellte Wirtschaftsgüter umfasst sind (so auch FinMin Hamburg v. 11.12.2017, S 2256 – 2017/003-52).

·         Es liegen ferner die Voraussetzungen des § 22 Nr. 3 EStG nicht vor. Beim Mining erhält nur derjenige eine Prämie in Gestalt von „neuen“ Coins, der eine Aufgabe als erstes löst. Alle anderen Teilnehmer des „Wettbewerbs“ gehen „leer aus“. Es entscheidet auch nicht Geschicklichkeit, sondern allein der Zufall in Kombination mit dem Umfang der eingesetzten Rechnerleistung. Es besteht beim Mining keine Leistungsbeziehung zu einer anderen Person und es mangelt somit an einer Gegenleistung, da die Prämie in Gestalt der „neuen“ Coins weder von einer zentralen Stelle noch von den anderen Teilnehmern des Wettbewerbs gewährt wird.

·         Dem Vernehmen nach vertreten wohl einige Vertreter der Finanzverwaltung die Auffassung, dass aufgrund der hohen Anfangsinvestitionskosten für Mining inzwischen widerlegbar vermutet werden könne, dass Mining nachhaltig und mithin gewerblich betrieben werde. Damit stellen diese Vertreter der Finanzverwaltung wohl auf das Schürfen von Bitcoin ab, welches inzwischen sehr aufwendig und damit sehr teuer geworden ist. Eine Pauschalisierung verbietet sich jedoch: Es gibt auch Kryptowährungen (z.B. verge, XVG), bei denen (noch) mit relativ geringem Resourcenaufwand gemint werden kann.

 

Der Kauf oder Verkauf von Kryptowährungen ist als privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG einzuordnen. Die Erträge sind demzufolge steuerpflichtig, wenn An- und Verkauf innerhalb eines Jahres erfolgen.

 

·         Oft übersehen wird, dass auch der Tausch von einer Kyptowährung gegen eine andere (z.B. Bitcoin gegen IOTA) innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.v. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG darstellt. Dies deshalb, weil durch den Erhalt der Coins der anderen Kryptowährung entgeltlich ein anderes Wirtschaftsgut erworben wird.

·         Werden Coins einer Kryptowährung in verschiedenen Tranchen angeschafft, findet bei dessen sukzessiver Veräußerung unter Verweis auf § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 3 EStG nach h.M. die Fifo-Methode Anwendung. Sofern eine hinreichende Individualisierung möglich ist, z.B. durch die Verschiebung von Coins in eine Wallet bzw. der Nutzung von Coin verschiendener Plattformen (Exchanges), ist auch eine gegenständliche Einzeltrachtung zulässig, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, welche dieser beiden Bewertungsmethode für den Mandanten am günstigsten ist.

 

·         Ob sich eine Verlängerung der Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG in den Fällen der Vermietung von Coins einer Kryptowährung oder bei sog. Airdrops ergibt, ist in der Literatur umstritten. Die gewichtigeren Argumente, wie die Gesetzeshistorie und der Sinn und Zweck der Vorschrift in Form der Missbrauchsverhütung zur Verhinderung von Steuersparmodellen sprechen jedoch gegen eine solche Verlängerung der Spekulationsfrist.

 

Weiterführende Hinweise zu dieser Problematik finden Sie in einer aktuellen Veröffentlichung von Heuel/Matthey, NWB 2018, 1037.

 


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