Das FG Niedersachsen hat mit Beschluss vom 16.2.2016 - 7 V 237/15 entschieden, dass es die Höhe des Kinderfreibetrags für den VZ 2014 für zu niedrig erachtet.
Hintergrund der Entscheidung des FG Niedersachsen ist die Überlegung, dass ich der Kinderfreibetrag unter den Grenzen des Existenzminimums bewegt. Nach Auffassung des FG Niedersachsen kam die Anpassung der Kinderfreibeträge zeitlich zu spät und erfolgte zudem nicht in der erforderlichen Höhe.
Neben dem Beschluss des FG Niedersachsen ist ein weiteres Musterfahren zur Höhe der Kinderfreibeträge für 2015 beim FG München anhängig, AZ 8 K 2426/15.
Es ist daher darauf zu achten, dass sämtliche Steuerbescheide ab 2014 - im Hinblick auf die beiden vorstehend genannten Verfahren - durch Einspruchsverfahren diesbezüglich offen gehalten werden.
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