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Sind Ihre Mandanten schon auf die neue Kasssenprüfung ab 1.1.2018 eingestellt?

Mit § 146b AO wird den Finanzbehörden zum 1.1.2018 die Möglichkeit eingeräumt, ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Betriebsprüfung in Form einer Sonderkontrolle eine Kassen-Nachschau durchzuführen.

Im Rahmen der Kassen-Nachschau muss der Stpfl. dem Prüfer auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen Organisationsunterlagen vorlegen.

In diesem Zusammenhang müssen auch sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit einer elektronischen Kasse stehen (Systembeschreibung, Programmanleitungen etc.), vorgelegt werden.

Daneben ist der Prüfer auch zu der Durchführung eines "Kassensturzes" berechtigt.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass von der Kassen-Nachschau - auch ohne eine Prüfungsanordnung- zu einer Außenprüfung übergegangen werden kann. Auf den Übergang ist nach § 146b Abs. 3 AO jedoch hinzuweisen.

Die vorstehenden Grundsätze müssen Mandanten mit erheblichen Bargeschäften dringend vermittelt werden.


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