Es ist fraglich, ob die vom Arbeitgeber ausgezahlten Zuschüsse zur privaten Zusatzkrankenversicherung als Sachlohn in den Bereich der 44-EURO-Sachbezugsfreigrenze fallen.
Das BMF-Schreiben vom 10.10.2013 IV C 5-S 2334/13/10001 beurteilt diese Variante als Barlohn.
Das FG Mecklenburg-Vorpommern sieht hier hingegen einen Sachlohn als gegeben an, FG Mecklenburg-Vorpommern vom 16.3.2017, 1 K 215/16.
Gegen die Entscheidung des FG haben die Finanzbehörden Revision eingelegt, die unter dem AZ VI R 16/16 beim BFH anhängig ist.
Im Hinblick auf das Revisionsverfahren sollten entsprechende Lohnsteuernachforderungsbescheide offen gehalten werden.