In seiner Entscheidung vom 21.7.2016 - X R 43/13 hat sich der X. Senat mit der Frage auseinandergesetzt, ob Kirchensteuernachzahlungen durch Erben bei den Erben zum Sonderausgabenabzug führt.
Das Finanzamt hatte den Abzug unter Hinweis auf den Beschluss des GrS vom 17.12.2007 GrS 2/04, BStBl 2008 II, 608 zur Berücksichtigung des Verlustabzugs beim Erben abgelehnt.
Der X. Senat des BFH ist diesem Gedanken nicht gefolgt.
Vielmehr hat sich der X. Senat des BFH alleine am Wortlaut des Gesetzes orientiert. Demnach führt die Zahlung von Kirchensteuern zum Sonderausgabenabzug.
Für eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts hat der X. Senat - anders als die Finanzbehörden - keinen Raum gesehen.