In der Zeitschrift LGP 2019, 24 wird auf eine sicherlich nicht ungefährliche Sozialversicherungsfalle hingewiesen.
Hier wird dargestellt, welche Folgen sich ergeben, wenn bei Minijobs mit Abrufarbeit keine konkreten Vereinbarungen über die zu leistende Arbeitszeit getroffen worden sind.
In diesem Fall wird - ohne eine vertragliche Vereinbarung - seit dem 1.1.2019 (geregelt in § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG) eine Wochenabeitszeit von 20 Stunden angenommen.
Unter Berücksichtigung des neuen Mindestlohns von 9,19 € und einem Wochenfaktor von 4,33 ergibt somit ein Mindestlohn von 796,47 € pro Monat.
Die Geringverdienstgrenze ist somit erheblich überschritten.
Wie die vorstehenden Ausführungen deutlich machen, besteht hier ein erheblicher Handlungsbedarf bei Arbeitgebern.