In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob die Tätigkeit eine StB für eine StB-Gesellschaft als freier Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig ist.
Das LSG Baden-Württemberg hat sich in seinem Urteil vom 13.12.2016 L 11 R 391/15, DStR 2017, 1895 mit dieser Frage auseinandergesetzt.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit als freier Mitarbeiter nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt, wenn die Steuerberaterin nur bestimmt, vorab ausgewählte Mandate betreut und die Bezahlung ausschließlich in Form eines Anteils am Mandat erzielten Umsatz erfolgt.
Das LSG hat in seinem Urteil insbesondere darauf abgestellt, dass eine Vergütung in Form einer Umsatzbeteiligung erfolgt ist.
Das LSG hat jedoch vernachlässigt, dass die E-Mail-Adresse und der DATEV-Anschluss der Steuerberatungsgesellschaft genutzt und Nachfragen von Mandanten durch die Mitarbeiter der Steuerberatungsgesellschaft beantwortet wurden.
Die vorstehenden Umstände sprechen dem Grunde nach für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Aus diesem Grunde bietet die Entscheidung des LSG für den Praktiker m.E. keine Sicherheit.
In der Praxis ist aus Vorsichtsgründen eine Statusfeststellungsanfrage zu empfehlen.