Das BSG hat sich seinem aktuell veröffentlichten Urteil vom 07.07.2020 – B 12 R 17/18 erneut mit der o.a. Frage befasst.
Im Streitfall lag zwischen dem Sohn (25 v.H.-Beteiligung) und dem Vater eine notariell beurkundete Stimmrechtspoolvereinbarung vor.
Das BSG beurteilte diese Vereinbarungen jedoch nicht als ausreichend und beurteilte die Tätigkeit des Sohnes als abhängige Beschäftigung.
Nach Auffassung des BSG führt ausschließlich die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung einer umfassende Sperrminorität zur Annahme der Selbständigkeit.