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Sozialversicherungsrechtliche Vertretungsbefugnis von Steuerberatern in Statusfeststellungsverfahren etc.
In einer aktuellen Veröffentlichung in DStR 2015, 605 macht die Verfasserin auf ein Dilemma aufmerksam, nach dem die Beratung „aus einer Hand“ (Steuerberatung, Lohnabrechnung, Vertretung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen) durch die Rechtsprechung des BSG erschwert wird.
Nach der Entscheidung des BSG vom 5.3.2014 ist der Steuerberater in Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV nicht vertretungsbefugt.
Das Statusfeststellungsverfahren gehört nach Auffassung des BSG nicht zum Berufs- und Tätigkeitsfeld des Steuerberaters. Zu den Kern- und Hauptaufgaben zählt nach Auffassung des BSG die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, §§ 2, 3 Nr. 1, 32, 33 StBerG.
Es bleibt – wie die Verfasserin darstellt – nun abzuwarten, wie der Gesetzgeber auf diese Entscheidung reagiert, damit für kleinere und mittlere Unternehmen eine praxistaugliche Lösung gefunden wird, die weiterhin eine „Beratung aus einer Hand“ gewährleistet.