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Spannendes Urteil des FG Köln zugunsten der Vermieter: Sofortige Buchbarkeit von Ferienwohnung entscheidet über Einkünftequalifikation

Mit Urteil vom 12.11.2020 (Az. 15 K 2394/19) hat das FG Köln rechtskräftig entschieden, dass zur Abgrenzung, ob die Vermietung von möblierten Wohnungen zur Kurzmiete mit Zusatzleitungen Einkünfte nach § 21 EStG oder solche nach § 15 EStG darstellt, die sofortige Buchbarkeit ausschlaggebend ist.

 

Es führt aus, dass weder die Anzahl oder Ausstattung der Ferienwohnungen noch die Werbung dafür zu einem Gewerbebetrieb führen. Gegen einen gewerblichen Beherbergungsbetrieb sprach im Urteilsfall, dass keine Rezeption vorhanden und die sofortige Buchung von Ferienwohnungen nicht möglich war. Vielmehr musste eine Buchung mindestens zwei Tage im Voraus erfolgen. Laut Gericht stelle diese den entscheidenden Unterschied zu Hotels oder Fremdenpensionen dar. Insofern gilt es zur Vermeidung der Gewerblichkeit diese 2-Tages-Regel zu beachten.

 

Hinweis: Das Gericht sah in den erbrachten Zusatzleistungen des Klägers kein hotelähnliches Betreuungsniveau. Wichtig sei, dass keine persönlichen Dienstleistungen (z.B. Wäsche-Service), keine Verpflegung (z.B. Frühstück oder Getränkeautomaten) und keine Gemeinschaftsräume (z.B. Fitness/Wellness) angeboten werden.

 

Das Urteil ist für Vermieter klassischer Ferienwohnungen, von Boardinghouses und Apartments aber auch von Gastgebern bei AirBnB und booking.com zu empfehlen.

 


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