Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 1.2.2023 II R 3/20 mit der vorstehenden Frage auseinandergesetzt.
Er ist im Rahmen seiner Entscheidung zu einem sehr positiven Ergebnis gelangt.
Demnach stellen Anzahlungen jedenfalls dann keine „anderen Forderungen“ dar, wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet worden sind.
Mit dieser Fragestellung und den möglicherweise schwierigen Abgrenzungsfragen befasst sich die aktuelle Veröffentlichung von Dorn / Obermeyer, ErbBStg 2024, 125.
Bei entsprechenden praktischen Grenzfällen empfiehlt der Verfasser der Newsletter die Literatur der vorstehenden benannten Veröffentlichung.