Das FG Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 28.11.2023 – 10 K 2184/20 E umfassend mit der vorstehenden Fragestellung auseinandergesetzt.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die unmittelbaren Kosten zur Beseitigung der Brandschäden als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu behandeln sind.
Die Finanzbehörden sind mit der Entscheidung des FG jedoch nicht einverstanden und haben eine NZB beim BFH eingelegt, die unter dem AZ BFH IX B 2/24 anhängig ist.
Im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-02-2024 werden wir Sie über die differenzierte Beurteilung durch das FG informieren.