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Stellen Einlagen in Kapitalgesellschaften, die der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen dienen, Gestaltungsmissbrauch dar?

In der Praxis wird durch Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft häufig der Weg gewählt, Einlagen in eine Kapitalgesellschaft zu leisten, um damit "gefährdete" Gesellschafterdarlehen zu tilgen.

Durch diesen Vorgang versucht man den Streit mit den Finanzbehörden - in Altfällen - über die Höhe evtl. Verluste i.S.d. § 17 EStG zu umgehen.

Die Finanzbehörden sehen in diesem Vorgang - zum Unverständnis des Verfassers der Newsletter - einen Gestaltungsmissbrauch, vgl. OFD Frankfurt vom 6.12.2017, DB 2018, 97.

Parallele Fallgestaltungen möchten die Finanzbehörden im Hinblick auf eine beim BFH anhängige Revision offen halten.

Für den Praktiker stellt sich jedoch aufgrund der neuen Rechtsprechung des BFH zur Behandlung von ausgefallen privaten Darlehensforderungen ohnehin die Frage, ob das Ergebnis nicht viel erfreulicher ist, wenn die Darlehensforderung beibehalten wird. U.E. setzt hier gerade ein erhebliches Umdenken in der gestaltenden Beratung ein.


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