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Stellen Erstattungszinsen für Gewerbesteuer Betriebseinnahmen dar? Ein weithin unbeachtetes Revisionsverfahren!

Das FG Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 4.5.2023 – 9 K 1987/21 G, F mit der vorstehenden Frage auseinandergesetzt.

Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erstattungszinsen als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.

Gegen das Urteil ist jedoch, im Hinblick darauf, dass Gewerbesteuerzahlungen nach §  4 (5b) EStG dem Betriebsausgabenverbot unterliegen, Revision eingelegt worden.

Die Revision ist unter dem AZ BFH IV R 16/23 anhängig.

Einschlägige Fallgestaltungen müssen daher offengehalten werden.

Über diese Fragestellung und zahlreiche weitere Problemtstellungen, die in der Fachliteratur nicht hinreichend dargestellt werden, werden wir Sie u.a. im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-03-2024 informieren.


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