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Stellen wahrheitswidrig ausgestellte Bescheinigungen nach §§ 7 h, i EStG einen Straftatbestand dar?

In einem Verfahren beim FG Thüringen ging es um eine wahrheitswidrig (es gab kein Sanierungsgebot der Gemeinde) ausgestellte Bescheinigung nach § 7 h EStG.

Grundsätzlich besteht nach der Rechtsprechung des BFH eine Bindungswirkung für ausgestellte Bescheinigungen der Gemeinden.

Hierauf haben sich die Kläger auch im Rechtsstreit beim FG Thüringen berufen.

Das FG Thüringen hat jedoch in seinem Urteil vom 22.8.2017 - 2 K 688/16 rkr. entschieden, dass wahrheitswidrig ausgestellte Bescheinigungen keine Bindungswirkung entfalten.

In der Urteilsanmerkung verweist Frye zudem darauf hin, dass in einem solchen Fall sowohl die Vertreter der ausstellenden Gemeinde als auch der Steuerpflichtige eine Straftat begehen.


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