Die vorstehende Fragestellung ist häufig von erheblicher praktischer Relevanz; entscheidet doch die Höhe des Kapitalkontos darüber, ob ein Verlust ausgleichsfähig oder nur verrechenbar ist.
Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 20.2.2019 – K 1632/17 F mit dieser Frage intensiv auseinandergesetzt.
Das FG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kapitalkontenentwicklung eine nicht selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage darstellt.
Es ist daher festzuhalten, dass Fehler in der Kapitalkontenentwicklung in vergangenen Jahren zu Gunsten und zu Ungunsten des Steuerpflichtigen stets korrigiert werden können.