Im Urteilsfall des FG Hessen vom 29.11.2017 – 4 K 127/15 hatten die Finanzbehörden die Rechtsauffassung vertreten, dass durch die vorstehende Gestaltung ein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO geben ist.
Das FG hat diese Frage klar verneint und gleichzeitig klargestellt, dass allein das Motiv Steuern zu sparen, eine Gestaltung nicht unangemessen macht.
Die Entscheidung des FG ist sehr zu begrüßen. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzbehörden hierauf reagieren werden.