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Stellt sich das Betreiben eines Autohauses und einer Photovoltaikanlage als ein Betrieb oder als zwei Betriebe dar?
Der X. Senat des BFH hat mit Urteil vom 25.2.2016 X B 130, 131/15 zu dieser Frage aktuell Stellung bezogen.
Hintergrund der Entscheidung ist die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags im Rahmen der Gewinnermittlung des Autohauses für die Errichtung einer Photovoltaikanlage.
Das FA berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag nicht weil es in dem Betreiben der Photovoltaikanlage einen neuen Betrieb gesehen hat. Bei Neugründungen seien jedoch erhöhte Anforderungen an den Abzug des Investitionsabzugs geknüpft, die im gegebenen Sachverhalt nicht erfüllt seien.
Der BFH ist seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser Fragestellung treu geblieben.
Demnach ist nur dann von einem einheitlichen Betrieb auszugehen, wenn eine gleichartige Tätigkeit gegeben ist oder der durch die Photovoltaikanlage erzeugte Strom wesentlich durch das Autohaus verwendet würde.
Im gegebenen Sachverhalt ist der BFH in seinem Urteil davon ausgegangen, dass beide Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Somit ist davon auszugehen, dass zwei Betriebe gegeben sind und somit die für die Neugründung eines Unternehmens erforderlichen höheren Anforderungen gegeben sein müssen.