Das BMF hat mich Schreiben vom 26.10.2020, DStZ 2020, 908 umfassend zur Anwendung der o.a. Rechtsnorm Stellung bezogen.
Es hat in diesem Zusammenhang auch deutlich gemacht, dass die bereits bestehenden Regelungen (wie z.B. § Nr. 34a, § 8 Abs. 2 Satz 8 und § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) neben der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG zu gewähren sind.
Achtung JStG 2020: Im Rahmen des JStG 2020 ist eine Verlängerung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG bis zum 31.1.2021 beabsichtigt.