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Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale - eine mehr als fragwürdige Handlungsweise der Finanzbehörden
Die fragwürdige Handlungsweise der Finanzbehörden
Sollten Ihre Mandanten die Steuervergünstigung nach § 10f EStG für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale oder Gebäude in Sanierungsgebieten in Anspruch nehmen, dann sehen Sie sich einem überraschenden Steuerbescheid gegenüber.
In den Erläuterungen zum Steuerbescheid wird Ihnen mitgeteilt, dass die Finanzbehörden die Abzugsbeträge nach § 10f EStG zur Zeit aus technischen Gründen nicht berücksichtigen kann.
Man solle jedoch beruhigt sein, da der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehe und somit die Gewährung der Steuervergünstigung gewährleistet sei. Aus diesem Grunde solle man keinen Einspruch gegen die unzutreffende Steuerfestsetzung einlegen.
Der Praxishinweis
Selbstverständlich werden wir gegen die diesbezüglichen Steuerbescheide Einspruch einlegen, da ohne Frage eine Beschwer vorliegt.
Es wird spannend werden, wie die Finanzbehörden ihre Handlungsweise vor einem Finanzgericht begründen werden.