Fraglich ist, ob die Steuervergünstigungen für Baudenkmale erhalten bleiben, wenn der Vermögensüberträger für das Baudenkmal § 7i EStG in Anspruch genommen hat, der Beschenkte bzw. der Erbe das Gebäude jedoch zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Wie Schmidt/Kulosa EStG § 10f RZ 7 ausführt, kann der Beschenkte bzw. der Erbe die Steuervergünstigung nach § 10f EStG nicht geltend machen. Es wird darauf verwiesen, dass die Steuervergünstigung nach § 10f EStG keine AfA darstelle und die Vorschrift des § 11d EStDV daher nicht zur Anwendung gelange.
In der Praxis sollte daher darauf geachtet werden, dass derartige Sachverhalte während der AfA-Dauer des § 7i EStG vermieden werden bzw. die Mandanten darüber informiert werden, welche Gefahr durch eine Nutzungsänderung besteht.