Bei der verbilligten Vermietung von Wohnraum nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG hat ggf. eine Aufteilung in eine entgeltliche bzw. unentgeltliche Überlassung zu erfolgen.
Soweit die Wohnungsvermietung unentgeltlich erfolgt, hat eine Kürzung der Werbungskosten zu erfolgen.
Der Gesetzgeber hat jedoch eine Grundvermutung in der Weise gesetzlich normiert, dass bei Miete bis zu 66 v.H. der ortsüblichen Miete (Warmmiete) von einer voll entgeltlichen Vermietung auszugehen ist.
Ungeklärt war bisher die Beantwortung der Frage, ob eine ggf. vorzunehmende Kürzung der Werbungskosten auch für vorab entstandene Werbungskosten anzuwenden ist.
Das FG Nürnberg hat diese Frage in seinem Urteil vom 27.1.2017 - 4 K 764/17, vorläufig nicht rkr. positiv entschieden, wenn nicht hinreichend deutlich gemacht werden kann, dass zunächst eine voll entgeltliche Vermietung vorgesehen gewesen ist.