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Steuerfreie Corona-Prämie für geleistete Überstunden?

In der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 30.6.2021 können Arbeitgeber eine steuerfreie Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG bis zu 1.500 € an ihre Arbeitnehmer zahlen.

Eine Voraussetzung ist, dass die Prämie zusätztlich zum ohnehin geschuldeteten Arbeitslohn geleistet wird.

Hier stellt sich die Frage, ob diese Bedingung erfüllt ist, wenn druch den Arbeitnehmer in der Vergangenheit geleistete Überstunden gekürzt werden.

Das BMF vertritt in den FAQ vom 31.3.2021 die folgende Ansicht:

Die Steuerfreiheit ist zu bejahen, wenn vor dem 1.3.2020 kein Anspruch auf Vergütung von Überstunden bestanden hat, also ausschließlich die Möglichkeit zum Freizeitausgleich gegeben gewesen ist.

Verzichtet der Arbeitnehmer zugunsten der Corona-Prämie auf einen Freizeitausgleich von Überstunden, ist das Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfüllt.


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