Im Streitfall hatten Arbeitnehmer selbst Mobilfunkverträge abgeschlossen. Im Zuge einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung veräußerten sie ihrem Arbeitgeber zu einem Kaufpreis von 1 Euro zunächst ihre Mobiltelefone. Anschließend stellte der Arbeitgeber diese seinen Arbeitnehmern wieder zur Verfügung und übernahm steuerfrei die Kosten der privaten Mobilfunkverträge.
Die Lohnsteueraußenprüfung sah darin einen Gestaltungsmissbrauch und beurteilte den geldwerten Vorteil als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Mit Urteil vom 23.11.2022 (VI R 50/20) hat der BFH darin eine zulässige Gestaltung gesehen. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 45 EStG sei anwendbar.
Bezüglich der vertraglichen Vereinbarungen zur Handynutzung, die der BFH als zulässig erachtet hat, wird auf das Urteil verwiesen.