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Steuerfreiheit von Trinkgeldern

Der VI. Senat des BFH hat mit seiner Entscheidung vom 18.12.2008 VI R 49/06 seine Rechtsprechung zur Behandlung von Trinkgeldern fortgesetzt. Anlass für seine Entscheidung war die streitige Rechtsfrage, ob aus dem Tronc-Aufkommen einer Spielbank an dort beschäftigte Arbeitnehmer ausgezahlte Gelder als Trinkgelder i.S.d. § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei sind. Der BFH hat die Steuerbefreiung verneint.

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