Die sogenannte „Dezemberhilfe“ (oder auch „Einmalzahlung Wärme“ bzw. „Gaspreisbremse“) ist wie die Energiepreispauschale einkommensteuerpflichtig.
Anders als die Energiepreispauschale, ist sie jedoch selbständig zu erklären und birgt die Gefahr, von Steuerpflichtigen bzw. steuerlichen Beratern bei der Einkommensteuererklärung vergessen zu werden.
§§ 123 ff EStG regeln die Besteuerung der Dezemberhilfe, welche zu den sonstigen Einkünften zählt und nach dort definierten Einkommensgrenzen gar nicht, anteilig oder vollständig zu versteuern ist.
Im dem Beitrag Olbing, Stbg 2023, 100 weist der Autor auf die (Steuerhinterziehungs-)Risiken hin, die sich ergeben können, weil für die Dezemberhilfe
· die Freigrenze von 256 Euro gemäß § 22 Nr. 3 S. 2 EStG nicht greift,
· keine automatische Mitteilung beim Finanzamt bzw. Steuerabführung erfolgt und
· der Zufluss nicht im Dezember 2022, sondern fiktiv erst in 2023 mit der Heizkostenabrechnung durch den Versorger für das Jahr 2022 erfolgt.
Aus diesem Grund ist bei Erstellung der Einkommensteuererklärung 2023 (die erst in 2024 bzw. bei steuerlich Beratern erst in 2025 erstellt wird) auf die etwaige Pflicht zur Erklärung der Dezemberhilfe bei den sonstigen Einkünften zu achten.