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Steuergestaltung durch die Übertragung von Verlustpotential innerhalb der Familie
Das FG Hamburg hat mit seinem Urteil vom 25.11.2015 - 2 K 258/14 zur Frage Stellung genommen, ob die Geltendmachung eines Verlustes i.S.d. § 17 EStG möglich ist, obwohl derjenige, der den Verlust geltend macht, selber zu keinem Zeitpunkt zu mindestens 1 v.H. an der Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen ist.
Das FG Hamburg hat in der unentgeltlichen Übertragung der Anteile durch den Rechtsvorgänger - der zu mehr als 1 v.H. an der Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen ist - auf den Kläger keinen Gestaltungsmissbrauch gesehen.
Das FG Hamburg hat die positive Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers typisierend unterstellt und die hohen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers bei der Verlustermittlung berücksichtigt.
Das Urteil des FG Hamburg fußt auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der die Realisierung eines Verlustes nicht rechtsmissbräuchlich ist.
Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter AZ IX R 1/16 beim BFH anhängig ist.