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Steuerliche Anerkennung von inkongruenten Gewinnausschüttungen

Das FG Köln hat sich in seiner Entscheidung vom 14.9.2016, 9 K 1560/14 grundsätzlich zu inkongruenten Gewinnausschüttungen geäußert und wegen der grundsätzlichen Bedeutung auch die Revision beim BFH zugelassen.

In seiner grundlegenden Entscheidung vom 19.8.1999 I R 77/96 hat der BFH inkongruente Gewinnausschüttungen anerkannt.

Das BMF hat sich den Grundsätzen des BFH mit BMF-Schreiben vom 17.12.2013, BStBl 2014 I, 63 dem Grunde nach angeschlossen.

Das BMF fordert jedoch eine entsprechende Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag, wobei auch eine nachträgliche Satzungsänderung anerkannt wird.

Im Urteilsfall hatten die Beteiligten im Rahmen einer Gesellschafterversammlung eine inkongruente Gewinnausschüttung beschlossen.

Das beklagte Finanzamt hat die inkongruente Gewinnausschüttung – im Hinblick auf die Erfordernisse, die das BMF aufgeführt hat – nicht anerkannt und die Gewinnausschüttung sämtlichen Gesellschaftern zugerechnet.

Das FG ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt. Es hat die inkongruente Gewinnausschüttung auf der Grundlage des Gesellschafterbeschlusses anerkannt.


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