Aufgrund der Niedrigzinsphase haben Bausparkassen alte Bausparverträge gekündigt, da die Bausparer ihre Bausparverträge als eine hervorragende Kapitalanlage betrachtet haben.
In diesem Zusammenhang haben die Bausparkassen den Bausparern aufgrund von gerichtlichen oder außergerichtlichen Vereinbarungen Entschädigungen gezahlt.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich nun zur steuerlichen Behandlung von Vergleichszahlungen aufgrund der Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkassen geäußert.
Demnach (vgl. OFD NRW Kurzinformation 34/2017 vom 20.11.2017) sind die Entschädigungszahlungen, als Entschädigungen für sonstige Kapitalforderungen nach § 24 Nr. 1b i.V.m. § 20 (1) Nr. 7 EStG zu behandeln.