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Strafverteidigerkosten als Werbungskosten?

Das Hessische FG hat zum Werbungskostenabzug eines Steuerberaters für Strafverteidigungskosten entschieden, FG Hessen, Urteil v. 12.2.2014 - 4 K 1757/11. Der Sachverhalt Der Kläger, Mitglied des Vorstands einer Steuerberatungsgesellschaft, hatte Einnahmen aus dem Verkauf gegenüber der Gesellschaft bestehender Aktienoptionsrechte nicht in seiner Einkommensteuererklärung angegeben. U.a. deswegen wurde gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, welches letztendlich gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO eingestellt wurde. Die dem Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten und die insoweit aufgewendeten Zinsen machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte hiervon lediglich 20 Prozent an. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger geltend macht, für Steuerberater seien Bemühungen zur Entlastung vom Vorwurf der Steuerhinterziehung unerlässlich und damit per se beruflich veranlasst, hatte keinen Erfolg. Die Gründe der Entscheidung des FG Hierzu führten die Richter des FG weiter aus: Das Finanzamt hat im Ergebnis zu Recht den Abzug der geltend gemachten weiteren Strafverteidigungskosten sowie der Zinsen abgelehnt. Kosten einer Strafverteidigung sind nur dann Werbungskosten, wenn die die Verteidigerkosten auslösenden Handlungen in einem objektiven Veranlassungszusammenhang mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen stehen. Dabei muss die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus veranlasst sein. Strafverteidigerkosten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Hinterziehung von Betriebssteuern sind dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Minderung der betrieblichen Steuerschuld darauf beruht, dass betriebliche Mittel privat vereinnahmt oder für private Zwecke verwendet wurden. Der Tatvorwurf der Steuerhinterziehung durch falsche Angaben in der Einkommensteuererklärung eines Steuerberaters steht in keinem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung. Die Vermeidung beruflicher bzw. berufsrechtlicher Konsequenzen und eines damit verbundenen (zukünftigen) Einnahmeverlustes durch die Strafverteidigung ändert daran nichts. Soweit sich der Vorwurf der Steuerhinterziehung auch auf die Nichtabführung betrieblicher Abzugssteuern bezieht, führt dies nicht zu einer teilweisen Abzugsfähigkeit der Strafverteidigerkosten, wenn die Nichtabführung lediglich zum Zwecke oder dazu diente die Einkommensteuerhinterziehung zu verschleiern.

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