Das FG München hat mit Urteil vom 26.1.2022 (4 K 308/20) zu dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Stundungsvoraussetzungen nach § 28 Abs. 3 S. 1 ErbStG Stellung genommen.
Im Urteilsfall hatte der Kläger im März 2018 zu 1/3 eine Wohnung und Geldvermögen geerbt. Das Geld verwandte er für die Auszahlung der Miterben im Rahmen der Teilerbauseinandersetzung im September 2018. Im August 2019 wurde die Erbschaftsteuer festgesetzt. Der Kläger beantragte die zinslose Stundung der Erbschaftsteuer, da er diese nicht zahlen konnte.
Laut Finanzgericht ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Steuerpflichtige die auf den Erwerb einer Wohnung entfallende Erbschaftsteuer nur durch deren Veräußerung aufbringen kann der Zeitpunkt der Steuerentstehung und nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit der Erbschaftsteuer.
Da die im Nachlass enthaltenen Geldmittel für die Begleichung der Steuer ausgereicht hätten, lagen die Voraussetzungen für eine Stundung § 28 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht vor.