Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 10.9.2019 – 6 K 3334/17 E mit der o.a. Fragestellung befasst.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG, die es erfordert, dass die öffentlichen Gelder „ausschließlich“ zur Erziehung bestimmt sind, nicht gegeben ist.
Die hier erbrachte Tätigkeit dient nicht ausschließlich der Erziehung. Vielmehr dient die Tätigkeit auch der Unterbringung, der Versorgung, der Verpflegung und der allgemeinen Betreuung.